OFD Chemnitz - Verfügung vom 20.04.2004
S 2341 - 6/4 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 20.04.2004 (S 2341 - 6/4 - St 22) - DRsp Nr. 2008/87677

OFD Chemnitz, Verfügung vom 20.04.2004 - Aktenzeichen S 2341 - 6/4 - St 22

DRsp Nr. 2008/87677

Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes Besteuerung der Ausgleichszulage

Nachfolgend wird der Inhalt des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 07.04.2004 bekannt gegeben. Der Erlass ist mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Ländern abgestimmt.

Zur Frage, ob die den Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) gezahlte Ausgleichszulage nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei ist, wird folgende Auffassung vertreten:

Voraussetzung für eine Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ist, dass die Ausgleichszulage aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird (vgl. § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG). Der DAAD hat mitgeteilt, dass der Auszahlungsweg entsprechend dieser Voraussetzung umgestellt wurde.

Daher ist die den Lektoren des DAAD gezahlte Ausgleichszulage in analoger Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ab 01.01.2004 steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für die Vergangenheit, weil insoweit auf die Voraussetzung der Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse verzichtet wurde.

Hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage ist für den Lektor ein fiktives Inlandsgehalt zu ermitteln und bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Ausgleichszulage 5.000 EUR
+ ausländische Universitätsvergütung 300 EUR
./.