Leitsatz: | Der Verkauf des in einer Solarstromanlage erzeugten Stroms an einen gewerblichen Netzbetreiber ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn die Anlage ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird und nicht überdimensioniert ist. |
Norm: | § 14 Satz 1 und 2 AO, § 56 AO, § 59 AO, § 60 AO, § 64 AO, § 65 AO |
Querverweis: | |
Betroffene VZ: | alle |
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie es steuerlich zu beurteilen ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft, z. B. ein gemeinnütziger Schul- oder Umweltschutzverein, zu Lehr- oder Demonstrationszwecken eine Fotovoltaikanlage betreibt und den dabei anfallenden Strom gegen Entgelt in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeist.
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