OFD Chemnitz - Verfügung vom 31.01.2005
S 2198 b - 21/4 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 31.01.2005 (S 2198 b - 21/4 - St 22) - DRsp Nr. 2008/88592

OFD Chemnitz, Verfügung vom 31.01.2005 - Aktenzeichen S 2198 b - 21/4 - St 22

DRsp Nr. 2008/88592

Steuerbegünstigung für Baudenkmale nach §§ 7i, 10 f und 11b EStG; Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit den in § 7i Abs. 2 EStG geforderten Inhalt. Die vorzulegenden Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Folgebescheide.

Im Rahmen des denkmalrechtlichen Vorabstimmungsverfahrens erteilt die Bescheinigungsbehörde jedoch auch vorläufige Bescheinigungen, in der die Maßnahmen genannt werden, die grundsätzlich nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung als erforderlich bezeichnet werden können (vgl. Anlage 2 der Bescheinigungsrichtlinien vom 30.11.1992; OFD Chemnitz vom 15.05.1998, Az.: S 2198 b - 9/2 - St 31). Ein Verzeichnis der geplanten Baumaßnahmen einschließlich der zu erwartenden Kosten ist Bestandteil dieser Bescheinigung. Die vorläufige Bescheinigung ist jedoch kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Vorauskunft. Einen entsprechenden Hinweis enthalten auch die Erläuterungen zur vorläufigen Bescheinigung. Diese Bescheinigung entfaltet als bloße Auskunft nicht die Rechtswirkung eines Grundlagenbescheides und ist somit für die Finanzbehörde nicht bindend.