Mit Bezugsvfg. v. 12. 11. 1996 S 2121 hat die OFD zur steuerlichen Behandlung des nach
Zwischenzeitlich wurde der OFD eine Bescheinigung über die Zahlung des Ausgleichsgeldes vorgelegt, die eine jährliche Zahlung dieses Geldes ausweist. In dieser Bescheinigung sind u. a. das gezahlte Nettoentgelt sowie die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich.
Die OFD ist gefragt worden, ob die dabei abgeführten Rentenversicherungsbeiträge in das der steuerlichen Würdigung zugrundeliegende Bruttoentgelt einzubeziehen sind.
Nach §
Da dem Empfänger des Ausgleichsgeldes diese, an die Rentenversicherung abgeführten Beträge, nicht zufließen, gehören sie nicht zur steuerfreien Ausgleichszahlung bzw. nicht zum stpfl. Arbeitslohn.
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