Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat mit Urteil vom 30.11.1995 Az.:
Weiterhin an der in Tz. 3 der Bezugsverfügung vom 26. Mai 1993 vertretenen Auffassung festzuhalten. Danach handelt es sich bei den vorgenannten Leistungen um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, da § 3 Nr. 2 EStG nicht anwendbar ist.
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