Bei Erwerb eines noch zu errichtenden Gebäudes treten vermehrt Konzeptionen auf, in denen der Erwerber den gesamten Kaufpreis des noch zu errichtenden Objektes angezahlt hat und die Fertigstellung nicht im Jahr der Anzahlung bzw. im Folgejahr vorgesehen ist. Nach den Verträgen hat der Erwerber ein Wahlrecht, ob er den Kaufpreis nach Baufortschritt (§
Die Erwerber beantragen, die Anzahlung zum Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe nach § 4 FördG als begünstigt anzusehen, da für die Vorauszahlung ein wirtschaftlicher Grund vorliege.
Die OFD bittet hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind nur dann nach § 4 FördG begünstigt, wenn es sich nicht um willkürliche Zahlungen handelt.
Bei einem Erwerb von einem Bauträger i. S. des §
das WG spätestens im folgenden Jahr geliefert wird bzw.
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