OFD Düsseldorf - Verfügung vom 03.09.2001
G 1421

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 03.09.2001 (G 1421) - DRsp Nr. 2008/80631

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 03.09.2001 - Aktenzeichen G 1421

DRsp Nr. 2008/80631

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Auf Weisung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen hebe ich meine Bezugsverfügung vom 18. 1. 2001 (siehe Anlage) hiermit auf. Mit den Gewerbesteuer-Referatsleitern des Bundes und der Länder ist abgestimmt, dass wegen der Regelungen in Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 GewStR i. V. m. R 139 Abs. 4 S. 1 EStR zumindest für die Vergangenheit im Wege einer Übergangsregelung Vertrauensschutz gewährt werden soll.

Sich hieraus ergebende Zweifels- bzw. Folgefragen werde ich zu gegebener Zeit regeln. Insbesondere bleibt zunächst abzuwarten, welche gesetzliche Regelungen das im Entwurf vom Bundeskabinett bereits beschlossene Gesetz zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform treffen wird.

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag im Sinne von § 7 GewStG (Abschn. 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 12 und 40 Abs. 2 S. 3 GewStR). Weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung haben sich bisher dazu geäußert, ob bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils die gleichen Grundsätze gelten.