Es ist gefragt worden, wie die nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Dauerschuldzinsen in den Fällen zu ermitteln sind, in denen Zinsaufwendungen teilweise nach § 4 Abs. 4 a EStG nicht abziehbar sind. Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach § 8 GewStG werden bei Ermittlung des Gewerbeertrags generell nur solche Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, die bei der Ermittlung des Gewinns auch abgezogen worden sind. Soweit Zinsaufwendungen nach § 4 Abs. 4 a EStG bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden dürfen, kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG daher nicht in Betracht. Da jedoch aufgrund der spezifischen Wirkungsweise der Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG niemals die gesamten betrieblichen Zinsaufwendungen, sondern nur ein Teil davon nicht abziehbar sind (ein Sockelbetrag von 4 000 DM ist gemäß § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG stets abziehbar), stellt sich die Frage, in welchem Umfang der nicht abziehbare Teil der Zinsaufwendungen den dem Grunde nach als Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG zu qualifizierenden Zinsaufwendungen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung kann nur im Wege der Schätzung erfolgen. Hierbei kann von folgenden Zuordnungsgrundsätzen ausgegangen werden: