Zum 01.01.1999 wurde die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz auf (mindestens) 10 % herabgesetzt. Sie betrifft alle Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die ab dem 01.01.1999 erfolgen. Durch R 140 Abs. 2 EStG wird geregelt, dass dies auch für Beteiligungen gilt, die vor dem 1.1.1999 wegen der bis dahin geltenden Grenze von mehr als 25 % nicht wesentlich beteiligt gewesen sind. Ist also jemand vor dem 1.1.1999 mit mindestens 10 % beteiligt gewesen, führt nach derzeitiger Rechts- und Weisungslage ein Verkauf nach dem 1.1.1999 zur Besteuerung nach § 17 EStG.
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