OFD Düsseldorf - Verfügung vom 05.12.2002
- S 2256 - 28 - St 221 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 05.12.2002 (- S 2256 - 28 - St 221 - K) - DRsp Nr. 2008/83197

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 05.12.2002 - Aktenzeichen - S 2256 - 28 - St 221 - K

DRsp Nr. 2008/83197

§ 23 EStG Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Anschaffungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 gilt die Entnahme als Anschaffung i.S. des § 23 EStG mit der Folge, dass die Veräußerung eines entnommenen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe privatisierten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. dieser Regelung darstellt.

Wird ein Grundstück veräußert, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden ist, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StBereinG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Tz. 33 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, EStH Anhang 26a). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem das Grundstück anlässlich der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Überführung vor dem 01.01.1999 erfolgt ist (Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000, a.a.O.).

Zur Beantwortung der Frage, wie der Gesetzeswortlaut („mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist”) auszulegen ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden: