Nach den Regelungen des Disagioerlasses (FinMin v. 24. 11. 1986, EStGK NRW § 20 EStG Fach 3 Nr. 10; entspricht BMF-Schreiben v. 24. 11. 1986 - S 2252, BStBl 1986 I S. 539) sind bei der Emission eines festverzinslichen Wertpapiers gewährtes Disagio bzw. gewährter Diskont nur dann gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern, wenn sie in Abhängigkeit von der Laufzeit einen bestimmten v. H.-Satz des Nennwerts übersteigen.
Die kürzer laufenden Papiere werden dabei durch den Erlaß ohne weitere Unterscheidung unter der Rubrik „Laufzeit bis unter 2 Jahre” mit dem maximal steuerfreien Disagio von 1 v. H. zusammengefaßt.
Trotz dieses an sich eindeutigen Wortlauts ist bei Papieren dieser Laufzeit wie folgt zu differenzieren:
Die Erlaßregelung hinsichtlich des Maximaldisagios/-diskonts von 1 v. H. des Nennwerts ist nur auf Papiere mit einer Laufzeit von einem Jahr bis unter zwei Jahren anzuwenden.
Bei Laufzeiten von unter einem Jahr werden Emissionsdisagio oder Emissionsdiskont nur dann steuerlich nicht erfaßt, wenn sie umgerechnet auf eine Laufzeit von einem Jahr höchstens 1 v. H. des Nennwerts betragen.
Es ist als umzurechnen:
Emissionsdisagio/-diskont in v. H. × 12/Laufzeit in Monaten = Disagio/Diskont für 1 Jahr
Beispiel:
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