OFD Düsseldorf - Verfügung vom 07.05.2003
S 2134 A - St 11

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 07.05.2003 (S 2134 A - St 11) - DRsp Nr. 2008/83231

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 07.05.2003 - Aktenzeichen S 2134 A - St 11

DRsp Nr. 2008/83231

§ 4 EStG Zuordnung von Lebensversicherungsverträgen zum Betriebs- oder Privatvermögen

Für die Zuordnung von Lebensversicherungsverträgen ist entscheidend, ob durch die Versicherung betriebliche oder private Risiken abgedeckt werden. Ist das versicherte Risiko privater Natur und mithin der Abschluss der Versicherung privat veranlasst, gehört der Anspruch aus einer Versicherung zum notwendigen Privatvermögen (H 13 (1) Lebensversicherungen EStH). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherung von einem Unternehmen (Versicherungsnehmer) auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-) Unternehmers oder eines nahen Angehörigen (versicherte Person) abgeschlossen worden ist. Der Umstand, dass die Versicherung der Absicherung eines betrieblichen Kredits dienen soll oder die Versicherungsleistungen für den Betrieb verwendet werden sollen, reicht nicht aus, eine betriebliche Veranlassung zu begründen (BFH vom 11.05.1989. BStBl 1989 II S. 657 und vom 10.04.1990, BStBl 1996 S. 1017).