Anwärter und Aufstiegsbeamte, die den Bildungseinrichtungen zugewiesen bzw. an diese abgeordnet werden, befinden sich regelmäßig in den ersten drei Monaten ihres dortigen Aufenthaltes steuerlich auf Dienstreise (Abschn. 37 Abs. 3
Die Unterkunftsgestellung und ein eventueller Fahrtkostenersatz sind daher i. d. R. nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Werden Mahlzeiten unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert zu versteuern (Abschn. 31 Abs. 6a Nr. 2
für Auszubildende - hierzu gehören die Anwärter und die Aufstiegsbeamten -
2,40 DM für Frühstück und
4,20 DM für Mittag- bzw. Abendessen
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