Ergänzend bemerkt die OFD zur Umsetzung des EuGH-Urt. v. 14. 2. 1995 - Schumacker - im Rahmen des Jahressteuergesetzes (
Ein Antrag für VZ vor 1996 ist zulässig, „soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind”. Dies gilt entsprechend, soweit eine bestandskräftige Entscheidung über einen vor dem 13. 10. 1993 gestellten Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen noch nicht vorliegt (vgl. § 52 Abs. 30a Satz 2 EStG i. d. F. des Grenzpendlergesetzes, BStBl 1994 I S. 442/443).
Die Vorschrift des § 32b EStG ist erstmals ab dem VZ 1975 in das EStG aufgenommen worden. Eine Anwendung dieser Vorschrift setzt in allen seitdem geltenden Fassungen voraus, daß es sich bei dem Stpfl. um eine unbeschränkt estpfl. Person handelt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Vorausetzung ist bei dem unter die §§ 1 Abs. 1, 1a Abs. 1 EStG bzw. §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 EStG fallenden Personenkreis erfüllt. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
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