Beteiligt sich ein Stpfl. an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft und veräußert die Gesellschaft Grundstücke, so sind nach Tz. 15 der o. a. Karteianweisung diese Veräußerungen für die Frage, ob der Beteiligte in seiner Person einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, mit zu berücksichtigen. Der Anteil des Stpfl. an den veräußerten Objekten ist für die Ermittlung der „Drei-Objekt-Grenze” jeweils einem Objekt gleichzustellen (Beschl. des Großen Senats des BFH v. 3. 7. 1995, BStBl II S. 617).
Nach Tz. 16 der Karteianweisung gilt Entsprechendes, wenn der Gesellschafter seine Beteiligung verkauft (BFH-Urt. v. 7. 3. 1996,BStBl II S. 369).
Voraussetzung für die Anrechnung von Objektveräußerungen durch die Gesellschaft oder von Beteiligungen, insbesondere auf die „Drei-Objekt-Grenze”, ist allerdings in beiden Fallvarianten, daß der Gesellschafter zu mindestens 10 v. H. an der Gesellschaft beteiligt ist.
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