OFD Düsseldorf - Verfügung vom 10.09.2002
G 1421 - 19 - St 132 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 10.09.2002 (G 1421 - 19 - St 132 - K) - DRsp Nr. 2008/91027

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 10.09.2002 - Aktenzeichen G 1421 - 19 - St 132 - K

DRsp Nr. 2008/91027

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Verfügungen vom 18.1. und 3.9.2001 unter o.a. Aktenzeichen

Mit Verfügung vom 3.9.2001 hat die OFD die vorangegangene Verfügung vom 18.1.2001 aufgehoben. Wie angekündigt, kommt die OFD nunmehr auf Zweifels- und Folgefragen, die sich in Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung ergeben, zurück.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils wie folgt zu behandeln:

  • Rechtslage bis 31.12.2001

    Da nach Abschn. 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewStR Veräußerungsgewinne im Sinne von § 16 EStG bei Personenunternehmen nicht der Gewerbesteuer unterliegen, unterwirft die Finanzverwaltung aus Vertrauensschutzgründen Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen nicht der Gewerbesteuer, wenn die Teilanteilsveräußerung einkommensteuerlich unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. fällt (R 139 Abs. 4 S. 1 EStR).