OFD Düsseldorf - Verfügung vom 11.05.1999
S 2223

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 11.05.1999 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/84202

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 11.05.1999 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/84202

§ 10b EStG Gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags

Durch das JStG 1996 (BStBl I S. 438) wurde neben der Ausdehnung des Großspendenabzugs auf Spenden zur Förderung mildtätiger Zwecke auch die gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags eingeführt, die erstmals zum Schluss des Veranlagungs-/Erhebungszeitraums 1996 (31.12.1996) durchzuführen ist (ESt: § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG; KSt: § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG; GewSt: § 9 Nr. 5 Satz 4 GewStG). Der zeitliche Rahmen der Rück- bzw. Vertragsmöglichkeiten wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2000 (BStBl 1999 I, S. 304) eingeschränkt.

Die gesonderte Feststellung kann nicht im maschinellen Verfahren zur ESt, KSt oder GewSt durchgeführt werden. Aus diesem Anlass wurde der in der Anlage ab- gedruckte Vordruck „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags auf den 31.12.....” entwickelt. Er wird den Ämtern des Bezirks als Kopiervorlage für Bedarfsfälle in Kürze zur Verfügung gestellt. Eine besondere Auflage des Vordrucks erfolgt wegen der zu geringen Fallzahl nicht. Der Zugriff auf den Vordruck ist unter WinGF im Vordruckschrank möglich.

Für die Behandlung von Großspenden bei der ESt, KSt oder GewSt sowie für die Verwendung des Vordrucks gibt die OFD folgende Hinweise:

1. Rechtliche Grundlagen