OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.06.1997
S 7172 A siehe auch NWB DokSt 12/97 und 32/97

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.06.1997 (S 7172 A siehe auch NWB DokSt 12/97 und 32/97) - DRsp Nr. 2008/91855

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 12.06.1997 - Aktenzeichen S 7172 A siehe auch NWB DokSt 12/97 und 32/97

DRsp Nr. 2008/91855

§ 4 Nr. 14 UStG Umsatzsteuerliche Beurteilung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherung (ASiG) genannten Leistungen

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) haben Betriebsärzte die Aufgabe, den ArbG beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Die wesentlichen von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben sind in dieser Vorschrift im einzelnen bezeichnet.

Ein auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik (z. B. in der Rechtsform einer GmbH) tätiges Unternehmen, das von einem Unternehmer (ArbG) vertraglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ASiG beauftragt wird, kann nicht als Einrichtung ärztlicher Diagnostik oder Befunderhebung i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG angesehen werden.

Dies gilt auch dann, wenn von den in § 3 Abs. 1 ASiG genannten Aufgaben lediglich die Aufgabe übertragen wird, die AN zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG).

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG kommt daher für die Leistungen nach § 3 Abs. 1 ASiG nicht in Betracht.