Nach § 10 Nr. 2 KStG in der Fassung des
Zur Frage, wie Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerlich zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urt. v. 18.2.1975 (BStBl II S.
Einkommensteuerrechtlich gehören die Erstattungszinsen - auch nach Einführung des einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen durch Aufhebung des § Abs. Nr. 5 - zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § Abs. Nr. 7 .
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