OFD Düsseldorf - Verfügung vom 17.12.2001
S 2244

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 17.12.2001 (S 2244) - DRsp Nr. 2008/84406

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 17.12.2001 - Aktenzeichen S 2244

DRsp Nr. 2008/84406

§ 17 EStG Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG; hier: Drittaufwand

Bei der Frage, ob Aufwendungen eines Dritten im Rahmen der Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG als nachträgliche AK des Stpfl. (= Gesellschafter der KapGes) auf seine Beteiligung zu berücksichtigen sind, ist zu prüfen, ob und inwieweit die persönliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. gemindert wurde. Die Aufwendungen des Dritten, der nicht Gesellschafter der KapGes ist, müssen also dem Stpfl. als eigene zuzurechnen sein.

Der BFH hat in mehreren Urt. am 12.12.2000 (VIII 22/92, VIII 52/93, VIII 62/93 und VIII 36/97) verschiedene Fallkonstellationen daraufhin untersucht, ob die durch Dritte geleisteten Aufwendungen dem Gesellschafter als eigene zuzurechnen sind.

Dabei sind folgende Formen des Drittaufwands zu unterscheiden:

  • abgekürzter Zahlungsweg

  • abgekürzter Vertragsweg

  • mittelbar verdeckte Einlage

  • Aufwendungen eines Dritten auf eine eigene Verbindlichkeit, aber im wirtschaftlichen Interesse des Stpfl.

  • gemeinsame Verbindlichkeiten von Ehegatten, die aber nur durch einen Ehegaten für dessen Einkunftserzielung genutzt werden