Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag im Sinne von §
Mit Urteil vom 24.8.2000 (BFH/NV 2000, 1554) hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil auf jeden Fall dann bei der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der veräußernde Mitunternehmer zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählende wesentliche Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitveräußert.
Die OFD bittet, dieses Urteil in einschlägigen Fällen in allen offenen Jahren anzuwenden. Hierbei bittet die OFD zu beachten, dass - über den Urteilssachverhalt hinaus - Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Gewerbesteuer unterliegen und zwar auch dann, wenn
das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird, oder
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