Grundsätzlich kann jeder steuerbegünstigte Zweck auch im Ausland verwirklicht werden, es sei denn die Fördermaßnahmen sind nur auf das Inland beschränkt (z. B. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des
Die Zweckverwirklichung im Ausland ist dem Grunde nach weder für die Steuerbefreiung noch für den Spendenabzug schädlich. Eine Förderung der Allgemeinheit i. S. von § 52 AO setzt nicht voraus, daß die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen Deutschlands zugute kommen. Erforderlich ist nur, daß die Verwirklichung im Ausland der Förderung staatspolitischer Ziele Deutschlands dient oder sich zumindest nicht zum Nachteil für Deutschland auswirkt. In jedem Fall muß aber die Förderung durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden.
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