Sowohl mit der o. g. Startverfügung zum Leitfaden nach § 50a EStG als auch im Leitfaden wurden Ihnen Bearbeitungshinweise und Bearbeitungshilfen zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG zur Verfügung gestellt. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BFH ist in Teilbereichen eine Änderung der im Leitfaden und in der Startverfügung vertretenen Rechtsauffassung erforderlich, die im Folgenden (Tz. 1 und 2) dargestellt wird. Die Ausführungen in den nachfolgenden Textziffern 3 und 4 sind auf Praxiserfahrungen zurückzuführen, die zukünftig verstärkt zu beachten sind.
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