Die vorerwähnten Entschädigungen stellen Betriebseinnahmen dar und sind bei der Gewinnermittlung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Entschädigungen, die für die dauernde Wertminderung des Grund und Bodens gezahlt werden (vgl. auch Nr. 5 (1) Satz 1 des BMF-Schreibens v. 29. 2. 1972, BStBl 1972 I S. 102).
Da die durch die Errichtung einer Hochspannungsleitung eintretende Wertminderung des Grund und Bodens in aller Regel nicht durch eigene Aufwendundungen beseitigt werden kann, findet die in Nr. 5 des vorgezeichneten BMF-Schreibens v. 29. 2. 1972 getroffene Billigkeitsregelung (erfolgsneutrale Behandlung bis zur Beseitigung der Wertminderung) keine Anwendung.
Weil die Entschädigungen in aller Regel für eine unbestimmte Zeit gezahlt werden, ist es auch nicht zulässig, sie durch Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens auf mehrere Jahre zu verteilen (§ 5 (5) EStG; Abschn. 31b (3) EStR). Aus dem Urt. des BFH v. 10. 8. 1978 (BStBl 1979 II S. 103) ergibt sich keine andere Beurteilung.
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