Für die sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden KG ist ein fiktives Kapitalkonto nach den Zufluß- und Abflußgrundsätzen des § 11 EStG zu ermitteln. An die Stelle des negativen Kapitalkontos tritt für die Ermittlung des Betrags, bis zu dessen Höhe die negativen Einkünfte des Kommanditisten aus Vermietung und Verpachtung ausgleichs- oder abzugsfähig sind (Ausgleichsvolumen), die tatsächlich geleistete Vermögenseinlage mit Zu- und Abgängen.
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so gilt folgendes:
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