1. Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel
Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten, ermitteln ihren Gewinn zum Teil durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, da sie die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 141 AO nicht überschreiten bzw. vom Finanzamt nicht zur Buchführung aufgefordert wurden (§ 141 Abs. 2 AO).
Ob eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig ist, ist nach den folgenden Punkten zu überprüfen:
2. Besteht eine Buchführungspflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften?
Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt sich in der Regel aus der handelsrechtlichen Verpflichtung eines Kaufmanns, Bücher zu führen (§ 238 HGB).
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist jedes gewerbliche Unternehmen ein Handelsgewerbe. Damit fallen gewerbliche Grundstückshändler grundsätzlich unter § 1 Abs. 1 HGB. Erfordert das Gewerbe keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so liegt nach § 1 Abs. 2 HGB kein Handelsgewerbe vor. (Das durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. 06. 1998 - BGBl. 1998 I S.
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