Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (Abschn. 37 Abs. 3 Satz 5
Für den Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Zahl der Arbeitstage am auswärtigen Tätigkeitsort ohne Bedeutung. Der im Schrifttum z. T. vertretenen Auffassung, die auswärtige Tätigkeitsstätte werde nach drei Monaten nur dann zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der AN während dieser Zeit im Durchschnitt überwiegend (d. h. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage) am auswärtigen Tätigkeitsort beschäftigt sei, wird nicht gefolgt; Abschn. 37 Abs. 3
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