Es ist gefragt worden, ob die Überführung von Beteiligungen, die zum gewillkürten Betriebsvermögen eines BgA gehören, in einen anderen BgA derselben Trägerkörperschaft zur Aufdeckung von stillen Reserven zwingt.
Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Das Verhältnis von BgA zu ihren Trägerkörperschaften ist dem Verhältnis von KapGes zu ihren Gesellschaftern angenähert. Zwar ist nicht der einzelne BgA, sondern die dahinterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als KSt-Subjekt anzusehen, gleichwohl ist ein BgA in gewissem Sinne gegenüber der Trägerkörperschaft verselbständigt. Demgemäß ist bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrere BgA unterhält, das Einkommen für jeden dieser BgA gesondert zu ermitteln und die KSt gesondert gegen die Trägerkörperschaft festzusetzen (Abschn. 28 Abs. 2 Satz 1 KStR). Eine Saldierung von Gewinnen und Verlusten unter verschiedenen BgA ist nicht zulässig.
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