OFD Erfurt - Verfügung vom 02.01.2003
S 2248 A- 23 - L 222

OFD Erfurt - Verfügung vom 02.01.2003 (S 2248 A- 23 - L 222) - DRsp Nr. 2008/82986

OFD Erfurt, Verfügung vom 02.01.2003 - Aktenzeichen S 2248 A- 23 - L 222

DRsp Nr. 2008/82986

§ 18 EStG Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit hier: Steuerliche Behandlung der an Feldgeschworene gezahlten Gebühren

Feldgeschworene wirken im Rahmen ihres kommunalen Ehrenamtes [(§ 11 des Thüringer Abmarkungsgesetzes vom 07.08.1991 (ThürAbmG) - veröffentlicht im GVBl. 1991, S.289] bei der Abmarkung von Grundstücken durch das Katasteramt oder durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit, wirken auf die Erhaltung von Grenzzeichen hin, überwachen deren Zustand und nehmen auf Anordnung des Bürgermeisters Grenzbegehungen vor (§ 12 Abs. 1 ThürAbmG).

Das Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- und Tiefersetzen sowie das Sichern von Grenzzeichen können die Feldgeschworenen selbstständig durchführen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 12 Abs. 2 ThürAbmG).

Für ihre Tätigkeit erhalten die Feldgeschworenen Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung, die vom Kreistag bzw. in kreisfreien Städten vom Stadtrat zu erlassen ist (§ 18 ThürAbmG).

Feldgeschworene sind nicht als Arbeitnehmer anzusehen, sondern sind in Ausübung ihres Ehrenamts selbstständig tätig und erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.