Zur Frage, ob Freizeitwinzervereine als gemeinnützig anerkannt werden können, wird folgende Auffassung vertreten:
Freizeitwinzervereine können grundsätzlich wegen der Förderung des Heimatgedankens bzw. der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) als gemeinnützig behandelt werden. Andere mitverfolgte gemeinnützige Zwecke, wie die Förderung des Landschaftsbilds und -schutzes, der Kultur und der Pflanzenzucht, sind bei Freizeitwinzervereinen Teilbereiche der Förderung der Heimatpflege und dieser untergeordnet.
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