• Behandlung des Verpflegungsanteils im Trennungsgeld im Kalenderjahr 1996
Nach Tz. 4 des Bezugserl. ist der verbleibende Anteil des Trennungsgeldes in Höhe von 10 % [§ 10 Abs. 1 i. V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG)], mit dem in erster Linie Mehraufwendungen für Erfrischungsgetränke außerhalb der üblichen Mahlzeiten abgegolten werden sollen, in vollem Umfang in die Prüfung einzubeziehen, inwieweit die aus öffentlichen Kassen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG übersteigen (vgl. Tz. 1 des TFM - Erl. v. 20. 2. 1996 S 2338 A Anl. zur Bezugsvfg.).
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