Fußpfleger sind mit ihren Leistungen gewerblich tätig und unterliegen mit ihren Umsätzen dem Regelsteuersatz von 15 v. H. nach § 12 Abs. 1 UStG. Das gilt auch für die Umsätze der sog. medizinischen Fußpfleger, denn in dem Katalog von Leistungen, die nach § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. unterliegen, sind die Fußpflegeleistungen nicht enthalten.
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