Die Umsätze in Fitness-Studios unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Insbesondere kommt für Massageleistungen und Solariumsbenutzung - ohne ärztliche Verordnung - eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bzw. eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Urt. v. 26.11.1970,BStBl II 1971, 249, u. BFH-Urt. v. 18.6.1993,BStBl II, 853).
Die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kann allenfalls hinsichtlich der Saunabenutzung (gleiches gilt auch für Schwimmbadbenutzung) Anwendung finden.
Hierzu hat der BFH in seinem Urt. v. 28.1.1999, BFH/NV 1999, 992 die Rechtsauffassung der FinVerw bestätigt, wonach der Unternehmer den Leistungsempfängern Saunabäder i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG verabreicht, wenn dieses nach den vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich zur Benutzung der Sauna berechtigt waren.
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