OFD Erfurt - Verfügung vom 21.07.2003
EZ 1230 A - 01 - L223

OFD Erfurt - Verfügung vom 21.07.2003 (EZ 1230 A - 01 - L223) - DRsp Nr. 2008/82877

OFD Erfurt, Verfügung vom 21.07.2003 - Aktenzeichen EZ 1230 A - 01 - L223

DRsp Nr. 2008/82877

§ 9 EigZulG Kinderzulage bei gleichzeitiger Eigenheimförderung zweier Objekte bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen

Zur Gewährung der Kinderzulage bei gleichzeitiger EigZul-Förderung zweier Objekte wird auf Folgendes hingewiesen:

Die EigZul umfasst den Fördergrundbetrag und die Kinderzulage (§ 9 Abs. 1 EigZulG). Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, können die EigZul für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Besteht kein „schädlicher” räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Objekten, können sie den Fördergrundbetrag für zwei Objekte gleichzeitig erhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).

Für jedes Kind, das zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, wird eine Kinderzulage in Höhe von 767 € gewährt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG). Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr jedoch nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG).

Dies führt bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, zu folgenden Auswirkungen:

Fall 1: