Nach § 4 FördG können für begünstigte Investitionen i. S. der §§ 2 und 3 FördG im Jahre des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Der Anspruchsberechtigte kann danach in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums wählen, ob und in welcher Höhe er die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.
Das FG des Landes Brandenburg hatte mit Urt. v. 21. 6. 1995 (EFG 1995 S.
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