Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen ist nunmehr das BMF-Schreiben vom 21.09.00 -
Unter Tz. 3 dieses Schreibens ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Betreuungsvereinen dargestellt.
Gem. § 1897 Abs. 2 BGB kann auch ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins mit Einwilligung des Vereins zum Betreuer bestellt werden (Vereinsbetreuer).
Ist die betreute Person mittellos, so erfolgt die Vergütung aus der Staatskasse §
Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG setzt voraus, dass die Entgelte für die der freien Wohlfahrtspflege dienenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
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