Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Art.
Im Vorgriff auf eine diesbezügliche bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung nimmt die OFD zur Anwendung der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG i. d. F. des
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine Mitbenutzung zu Ausbildungszwecken (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ist unschädlich.
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