1. Allgemeines
Bei Berufskraftfahrern, zu denen auch Auslieferungsfahrer, nicht aber Reisevertreter zählen, richtet sich die eventuelle Steuerfreistellung des Arbeitslohns, der auf Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten entfällt, nach der sog. „183-Tage-Klausel”, die in allen von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten ist. Einzelheiten hierzu, insbesondere zur Ermittlung des 183-Tage-Zeitraums und der Höhe des ggf. freizustellenden anteiligen Arbeitslohns, ergeben sich aus den BMF-Schreiben v. 5. 1. 1994 S 1300 (BStBl 1994 I S. 11) und v. 5. 7. 1995 S 1300 (BStBl 1995 I S. 373) - OFD-Rvf. v. 31. 1. 1994 S 1300 A, Kartei DBA, AStG - S 1300 Allgemeine Besteuerung von Arbeitslohn, Karte 1, und aus dem „Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt stpfl. natürlichen Personen” (VTB-Handbuch Fach 8 Karte 1, speziell Anh. 3).
2. Ermittlung der 183 Tage