OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.02.2000
S 7300 A - 114 - St IV 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.02.2000 (S 7300 A - 114 - St IV 21) - DRsp Nr. 2008/82228

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.02.2000 - Aktenzeichen S 7300 A - 114 - St IV 21

DRsp Nr. 2008/82228

§ 1 b UStG Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Werbegeschenken, die von Unternehmern mit überwiegend steuerfreien Umsätzen verteilt werden.

  • Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Werbegeschenken, die von Unternehmern mit überwiegend steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften) verteilt werden, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:

  • Werbegeschenke, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 EStG fallen

    Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, fallen bei der Einkommensteuer unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 EStG, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen an einen Empfänger zusammengerechnet 75,-- DM übersteigen und/oder für diese Aufwendungen keine besonderen Aufzeichnungen geführt worden sind. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf Tz. 1.2 des BMF-Schreibens vom 05.11.1999, BStBl 1999 I S. 964. Im Übrigen ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung dieser Geschenke zu unterscheiden:

    1. 2.1

      Werbegeschenke, die vor dem 01.04.1999 verteilt wurden