OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2009
S 7427c A - 2 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2009 (S 7427c A - 2 - St 16) - DRsp Nr. 2009/80636

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.09.2009 - Aktenzeichen S 7427c A - 2 - St 16

DRsp Nr. 2009/80636

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger bei dringlichem Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., wenn der Antragsteller umsatzsteuerlich noch nicht erfasst ist.

Bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit kann eine USt-IdNr. erst erteilt werden, wenn dem zuständigen Finanzamt der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit angezeigt und mitgeteilt wurde, dass für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine USt-IdNr. benötigt wird. Der Unternehmer kann bei der umsatzsteuerlichen Neuaufnahme gleichzeitig die Erteilung einer USt-IdNr. beantragen (Abschnitt 282a Abs. 1 Satz 4 UStR). Diese Angaben werden im Grundinformationsdienst unter Kz. 004 036 abgelegt und automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Außenstelle Saarlouis, weitergeleitet. Das BZSt erteilt dann die USt-IdNr. ohne besonderen Antrag.

Wird eine USt-IdNr. zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG - ggf. unter Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung nach § 1a Abs. 4 UStG - benötigt von

  • nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern,

  • Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 UStG),

  • pauschalierenden Land- und Forstwirten (§ 24 UStG),

  • juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind,