OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.11.2010
S 7410 A - 1/83 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.11.2010 (S 7410 A - 1/83 - St 16) - DRsp Nr. 2010/80580

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.11.2010 - Aktenzeichen S 7410 A - 1/83 - St 16

DRsp Nr. 2010/80580

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 19.11.2009 - V R 16/08 -

Mit Urteil vom 19. November 2009 - V R 16/08 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG unterliegt, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt weiterhin grund-sätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.