OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.2006
S 2137 A - 57 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.2006 (S 2137 A - 57 - St 210) - DRsp Nr. 2008/90676

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.12.2006 - Aktenzeichen S 2137 A - 57 - St 210

DRsp Nr. 2008/90676

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Modells der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltRZG)

Zur Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG gründen Unternehmen auf Treuhandbasis einen Treuhand-Verein. Die Unternehmen (Treugeber) überweisen Geldbeträge an den Verein (Treuhänder), der verpflichtet ist, diese Mittel so anzulegen und zu verwalten, dass der Wert des Treugutes „Geld” 110 Prozent des Nominalwertes des sicherungspflichtigen Wertguthabens nicht unterschreitet.

Das Treugut umfasst neben den überwiesenen Geldbeträgen auch die daraus resultierenden Erträge, wie z. B. Zinsen und aus den Geldanlagen hervorgehende Surrogate. Bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Treugeber hat der Treuhänder das Treugut zu verwerten und die Erlöse an die Arbeitnehmer entsprechend den Altersteilzeitvereinbarungen auszuzahlen.

Nach einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind diese Modelle der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz ertragsteuerlich wie folgt zu beurteilen.

1. Zurechnung des Treugutes