OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.2006
S 2241 A - 67 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.2006 (S 2241 A - 67 - St 210) - DRsp Nr. 2008/90654

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.12.2006 - Aktenzeichen S 2241 A - 67 - St 210

DRsp Nr. 2008/90654

Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity Fonds

1. Einkünfte der Gesellschaft

Mit BMF-Schreiben vom 16.12.2003 hat die Verwaltung zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei Venture Capital und Private Equity Fonds Stellung genommen.

Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds Investieren i. d. R. in Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfoliogesellschaften. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels, nämlich der Wertsteigerung der Beteiligungen, werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert.

Soweit die Tätigkeit dieser Fonds nach dem o. g. BMF-Schreiben als private Vermögensverwaltung anzusehen ist, erzielen die Fonds auf der Ebene der Gesellschaft Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividenden, Gewinnausschüttungen), ggf. ausnahmsweise nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Beteiligung) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinserträge aus vorübergehenden Festgeldanlagen, Darlehen an Portfoliogesellschaften).

Die Veräußerung der Beteiligungen ist auf Ebene der Gesellschaft außerhalb der Frist nach § 23 EStG nicht steuerbar.

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte