Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der
Nach den Erörterungen der Referatsleiter KSt/GewSt der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Auslegung der Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG folgendes:
Die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahres nach § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG gilt ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspaketes von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Die Regelung und ist auch nicht anzuwenden, wenn im laufenden Kalenderjahr durch verschiedene Erwerbsvorgänge jeweils Anteile von weniger als 10 % erworben werden, die Erwerbe insgesamt aber die Grenze von 10 % erreichen.
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