OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.12.2013
S 2750a A - 19 - St 52

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.12.2013 (S 2750a A - 19 - St 52) - DRsp Nr. 2014/80209

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.12.2013 - Aktenzeichen S 2750a A - 19 - St 52

DRsp Nr. 2014/80209

allgemeine Vorschriften: Regelung des § 8b Abs. 4 KStG;_x000d_Unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen

Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 wurde in § 8b Absatz 4 KStG eine Steuerpflicht für Erträge aus Beteiligungen kleiner 10 % (Streubesitz) eingeführt. Für die Frage, ob eine mindestens 10 %ige Beteiligung erworben wurde, ist dabei auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Nach § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG gilt für Zwecke der Streubesitzregelung der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.

Nach den Erörterungen der Referatsleiter KSt/GewSt der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Auslegung der Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG folgendes:

Die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahres nach § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG gilt ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspaketes von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Die Regelung und ist auch nicht anzuwenden, wenn im laufenden Kalenderjahr durch verschiedene Erwerbsvorgänge jeweils Anteile von weniger als 10 % erworben werden, die Erwerbe insgesamt aber die Grenze von 10 % erreichen.