OFD-Rundverfügung vom 09.08.1996 - S 1300 A - 79 - St III 1a, Kartei
Bezüge beschränkt steuerpflichtiger Künstler, Sportler, Schriftsteller, Journalisten und Bildberichterstatter unterliegen ab dem 01.01.1996 grundsätzlich nicht dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG, sondern dem Lohnsteuerabzug nach § 39 d EStG, wenn sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist (§ 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.). In diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den dafür geltenden Vorschriften durchzuführen. Wegen der Abgrenzung nichtselbständiger / selbständiger Arbeit vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.1990, BStBl 1990 S. 638, das auch für den Bereich der beschränkten Einkommensteuerpflicht entsprechend anzuwenden ist. § 50 d Abs. 1 EStG gilt nicht für den Lohnsteuerabzug; über die Beschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund von () ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu entscheiden, Abschn. 125 1996.
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