OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.07.2000
S 2745 A - 22 - St II 13 (S)

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.07.2000 (S 2745 A - 22 - St II 13 (S)) - DRsp Nr. 2008/81833

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.07.2000 - Aktenzeichen S 2745 A - 22 - St II 13 (S)

DRsp Nr. 2008/81833

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug; Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Aufgrund der Erörterungen des Bundesministeriums der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

  • Nach § 8 Abs. 4 KStG tritt Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft ein, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und der Kapitalgesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Zwischen beiden Ereignissen darf kein längerer Zeitraum als fünf Jahre liegen (Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 16.04.1999 - IV C 6 - S 2745 - 12/99 -, BStBl 1999 I S. 455, KSt-Kartei der OFD Frankfurt, § 8 KStG, Karte E 2).

    Im Fall der Sanierung ist die Zuführung neuen Betriebsvermögens unschädlich, wenn sie allein der Sanierung dient (Tz. 13; erstes Tiret). Dies ist der Fall, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den für das Fortbestehen des Gewerbebetriebs notwendigen Umfang nicht wesentlich überschreitet (Tz. 14).