OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.11.2003
S 0130 A - 42 - St II 4 03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.11.2003 (S 0130 A - 42 - St II 4 03) - DRsp Nr. 2008/87155

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.11.2003 - Aktenzeichen S 0130 A - 42 - St II 4 03

DRsp Nr. 2008/87155

§ 30 AO; Mitteilung über Steuerstrafverfahren an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAF) und automatisierter Abruf von Kontoinformationen

1. Mitteilung der Finanzämter an die BAF

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) können der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die in einem Steuerstrafverfahren gegen

  • Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter sowie

  • Inhaber bedeutender Beteiligungen von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder

  • persönlich haftende Gesellschafter

getroffenen Maßnahmen und über den zugrundeliegenden Sachverhalt Auskünfte erteilt werden; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die als Bedienstete von Kreditinstituten oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut die Steuerstraftat begangen haben. Mitzuteilen ist der Sachverhalt auch dann, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 AO unterbleibt.