OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.11.2003
S 0350 A - 5 - St II 4.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.11.2003 (S 0350 A - 5 - St II 4.01) - DRsp Nr. 2008/87159

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.11.2003 - Aktenzeichen S 0350 A - 5 - St II 4.01

DRsp Nr. 2008/87159

AO; Bestandskraft (§§ 172-177)

  • Die §§ 172 ff. regeln die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft (Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung). Sie ist von der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) zu unterscheiden. Diese liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Unanfechtbarkeit bedeutet nicht Unabänderbarkeit. Dementsprechend können auch Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unanfechtbar werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1985,BStBl 1986 II S. 420).

  • Die Vorschriften über die materielle Bestandskraft gelten für Steuerfestsetzungen i. S. des § 155 sowie für alle Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren anzuwenden sind. Keine Anwendung finden sie bei der Rücknahme eines rechtswidrigen und dem Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden oder nicht begünstigenden sonstigen Verwaltungsaktes (§§ 130, 131 AO).

  • Die materielle Bestandskraft wird nur durchbrochen, soweit es das Gesetz zulässt. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht nur aus der AO selbst (z.B. §§ 164, 165, 172 bis 175 a), sondern auch aus anderen Steuergesetzen (z.B. § 10 d Abs. 1 EStG; § 35 b GewStG; §§ 24 und 24 a BewG; § 20 GrStG).