Von der verbindlichen Zusage nach § 204 ist einerseits die tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. § 201 AO) und andererseits die Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft) gemäß BMF-Schreiben vom 24.06.1987, BStBl 1987 I S. 474 und vom 21.02.1990, BStBl 1990 I S. 146 zu unterscheiden.
Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage entscheidet die für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zuständige Finanzbehörde. Im Fall einer Auftragsprüfung nach § 195 kann die beauftragte Finanzbehörde nur im Einvernehmen mit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde eine verbindliche Zusage erteilen.
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