Es kommt vor, dass Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über den selben Umsatz eine weitere Rechnung oder eine - später ausgestellte - Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuerausweis erstellen. Zu den Rechnungen gehören auch Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) oder Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Sind für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet wurden, schuldet der leistende Unternehmer zusätzlich - neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz - den hierin gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c UStG (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1994, XI R 54/93, BStBl 1994 II S. 718, Abschn. 14c. 1. Abs. 4 Satz 2 UStAE). Der Leistungsempfänger kann für die empfangene Leistung den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nur einmal in Anspruch nehmen, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist.
Sofern jedoch inhaltlich identische Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden, löst die Mehrfachübersendung keine Steuerschuld nach § 14c UStG aus (s. a. Abschn. 14c. 1. Abs.
Beispiel:
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